Schulgottesdienste und Schülergottesdienste sind nicht nur begrifflich unterschieden. Sie haben auch rechtliche Konsequenzen. Hier ein Überblick:
Schulgottesdienste | Schülergottesdienste |
...sind schulische Veranstaltungen | ...sind Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften |
...unterfallen mit Hin-und Rückweg der gesetzlichen Unfallversicherung (auch in kirchlichen Räumen) | ...unterfallen auf dem Weg vom Gottesdienstort zur Schule dem gesetzlichen Versicherungsschutz, wenn dieser nicht erheblich länger ist als der normale Schulweg und wenn der Gottesdienst mindestens 30 Minuten beträgt |
...unterfallen vollständig dem Versicherungsschutz (auch in kirchlichen Räumen), wenn der Gottesdienst fester Bestandteil des stundenplanmäßigen Religionsunterrichtes ist | |
Die Aufsichtspflicht obliegt der Schule. | Die Aufsichtspflicht obliegt den Religionsgemeinschaften. |
Die Beauftragung der Lehrkräfte mit Aufsicht nur mit deren Zustimmung. |
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Schul- oder Schülergottesdienst teilnehmen, sich aber in der Schule aufhalten, obliegt der Schule die Aufsichtspflicht. Die Schule muss für eine geeignete Unterbringung sorgen (Aufenthaltsraum, Zuweisung in andere Klasse).
Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2001 Az.: 41-6539.1/111 Fundstelle: K.u.U. 2001, S. 306
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, S. 223)
I.
Schul- und Schülergottesdienste leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule. Sie dienen neben dem Religionsunterricht der religiösen Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Dies gilt nicht nur für die Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, die nach Artikel 15 Landesverfassung christliche Gemeinschaftsschulen sind, sondern entsprechend dem Auftrag von Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz für alle Schularten. Dies erfordert, dass Schul- und Schülergottesdienste im Rahmen der Unterrichtszeit am Vormittag möglich sind. Sie können auch im Schulgebäude abgehalten werden.
1. Schulgottesdienste
Den Schulen wird empfohlen, zu Beginn und Ende eines Schuljahres, vor oder nach größeren Ferienabschnitten (Weihnachtsferien, Osterferien) sowie am Buß- und Bettag in Absprache mit den örtlichen Kirchenbehörden Schulgottesdienste anzubieten. Dabei soll der Charakter dieser Gottesdienste als Veranstaltung der Schule deutlich werden. Die Teilnahme für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler ist freiwillig. Der Schulgottesdienst kann auch ökumenisch gestaltet werden.
2. Schülergottesdienste
Schülergottesdienste liegen in der Verantwortung der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Es ist jedoch Aufgabe der Schule, ihre Durchführung zu unterstützen. Auf Antrag einer örtlichen Kirchenbehörde haben die allgemein bildenden Schulen sowie die beruflichen Vollzeitschulen eine Unterrichtsstunde in der Woche während der Unterrichtszeit am Vormittag für den Schülergottesdienst freizuhalten. Dies gilt, wenn und solange die auf Grund der Anzahl nichtteilnehmender Schülerinnen und Schüler entstehenden organisatorischen Schwierigkeiten in vertretbarem Rahmen bleiben. In strittigen Fällen führen die kirchlichen Oberbehörden im Zusammenwirken mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung herbei. Wo kein regelmäßiger Schülergottesdienst eingerichtet wird, sollten verstärkt Schulgottesdienste oder Schülergottesdienste in bestimmten Abständen oder zu besonderen Anlässen abgehalten werden (z. B. katholische Gottesdienste am Aschermittwoch oder Allerseelen).
3. Beurlaubung für die Teilnahme an Gottesdiensten an Buß- und Bettag
Schülerinnen und Schüler, die während der Unterrichtszeit an einem von der örtlichen Kirchengemeinde getragenen Gottesdienst teilnehmen wollen, sind hierfür vom Unterricht zu beurlauben.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften Buß- und Bettag vom 28. Juni 1995 (K.u.U. S. 427) und Schul- und Schülergottesdienste vom 19. Oktober 1995 (K.u.U. S. 554) außer Kraft.